Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW

SpielbG NRW

§ 22 Zuwendung, Tronc

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber oder an die bei dieser oder diesem beschäftigte Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen der Spenderin oder des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen, sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen an.

§ 21a § 23